FAQ

Mit den folgenden Fragen und Antworten möchten wir Sie unterstützen, das teilweise komplexe Thema Markenrecht und den Weg zu einer eigenen Marke kennenzulernen.

Was ist eine Marke?

Mit einer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke können Sie einen Namen oder ein Logo für bestimmte Waren und Dienstleistungen schützen lassen.

Marken sind gemäß § 3 Marken-Gesetz alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Zeichen sind hierbei insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen. Es gibt verschiedene Formen von Marken, und zwar Wortmarken (z.B. tulex), Wort-/Bildmarken (z.B. das Bayer-Kreuz) oder Bildmarken (z.B. Graphik eines springenden Pumas). Weitere Informationen sind auch beim DPMA zu finden. Eine Marke hat eine Schutzdauer von 10 Jahren und kann beliebig oft verlängert werden.

Welche Namen schützt eine Marke?

Ziel einer Marke ist es, die Nutzung identischer oder ähnlicher Bezeichnungen, bei denen Verwechslungsgefahr für Produkte oder Dienstleistungen besteht, zu verhindern. Eine Verwechslung erfordert zumindest, dass sich ähnliche Zeichen und ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen gegenüberstehen.

Markenrechte können somit verletzt werden, wenn ein beliebiger Name in Schriftbild, Orthographie, Aussprache oder Bedeutung gleich oder ähnlich zu einer eingetragenen Marke ist und in einem gleichen oder ähnlichem Waren- und Dienstleistungsbereich genutzt werden soll.

Beispiel: Ein Werkzeughersteller mit der Marke „Toolex“ könnte gegen einen Werkzeughändler vorgehen, der den Namen „Tulex“ nutzt, da diese beiden Namen gleich ausgesprochen werden.

Welche markenrechtlichen Risiken tragen Internet-Domains?

Schon die Registrierung einer Internet-Domain kann Markenrechte Dritter verletzten. Das so genannte Prioritätsprinzip, das demjenigen die Domain zusagt, der Sie zuerst registriert hat, ist nur eingeschränkt gültig. Eine Domain ist vorrangig als Adresszuordnung im Internet zu verstehen. Ein Recht auf die Nutzung eines bestimmten Namens ist damit nicht automatisch verbunden, d.h. eine Domainanmeldung führt nicht unmittelbar zu einem Schutzrecht.

Erst wenn die Domain längere Zeit genutzt wird oder über die Adressfunktion hinaus verwendet wird, lassen sich daraus Rechte an der weiteren Namensnutzung ableiten. Markeninhaber oder langjährig bestehende Unternehmen können im anderen Fall für die Domaininhaber zum Problem werden.

Wie funktioniert eine Markenanmeldung?

Eine Marke kann

  1. national als deutsche Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA),
  2. für die Europäische Union als EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) oder
  3. international als IR-Marke bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO)

registriert werden.

Eine Markenanmeldung beim DPMA erfolgt über das Anmeldeformular des Markenamtes. Mit der Anmeldung muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben werden, für das der Name geschützt werden soll. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist in 45 Klassen unterteilt, die jeweils Waren- oder Dienstleistungsbereiche umfassen.

Mit dem Eingang des Anmeldeformulars beim Markenamt wird der Vorgang bearbeitet. Das Markenamt prüft die Schutzfähigkeit der Bezeichnung (siehe Welche Bezeichnungen oder Domains können als Marke registriert werden?). Die Eintragung kann zwischen 6 bis 8 Monate dauern. Erfolgt die Eintragung, gilt der Markenschutz jedoch schon ab dem Tag der Anmeldung.

Achtung, die Markenämter führen keine Markenrecherchen durch und überprüfen auch nicht, ob ein Name schon als Marke existiert. Dies obliegt dem Anmelder, der vor der Registrierung eine Markenrecherche durchführen sollte!

Nach der Eintragung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Dabei können Markeninhaber einen Widerspruch zur Eintragung einlegen, wenn sie in der neuen Marke eine Verwechslungsgefahr mit der bestehenden Marke sehen.

Welche Bezeichnungen oder Domains können als Marke registriert werden?

Wichtig ist, dass der gewünschte Name zum einen nicht beschreibend ist und zum anderen Unterscheidungskraft besitzt. Einem Bäcker wäre es beispielsweise nicht gestattet, den Namen „Brot“ als Marke eintragen zu lassen, da der Oberbegriff Brot eine für die allgemeine Nutzung freizuhaltende Angabe darstellt. Für ein Telekommunikationsgeschäft wäre „Brot“ aber wiederum schutzfähig. Ähnlich verhält es sich mit Begriffen wie „super“ oder „prima“, die als reine Anpreisungen keinerlei Unterscheidungskraft zu anderen Anbietern besitzen.

Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. Mit einer Marke kann der Name für die Verwendung von Dritten geschützt werden. Auch erhält der Domaininhaber über die Marke eine starke Rechtsposition für die Nutzung der Domain, falls andere Rechteinhaber Interesse an der Domain anmelden. Allerdings muss die Domain die oben genannten Anforderungen an den Markenschutz erfüllen.

Elemente wie »http://«, »www.«, ».de«, ».com« usw. werden nicht als schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, da sie keinen markenmäßig kennzeichnender Charakter haben (eine Ausnahme könnte z.B. eine Domain wie hun.de sein).

Welche Kosten entstehen?

Die Anmeldegebühr für eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 290,- Euro. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse eine Gebühr von 100,- Euro zu entrichten. Die Anmelde- und Klassengebühren sind mit der Antragstellung zu bezahlen. Die Anmeldegebühren der internationalen Marken finden Sie bei den jeweiligen Detailinformationen zu den Produkten auf unserer Website.

Hinzu kommen Kosten für Markenrecherchen und ggfs. die Leistungen eines Anwalts. tulex verfügt über ein umfassendes Onlineangebot von der kostenlosen Marken-Recherche bis hin zu Ähnlichkeitsrecherchen (39,- € zzgl Mwst.). Darüber hinaus können Kunden über die tulex-Website einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt mit einem Kurzgutachten (ab 119,- € zzgl. Mwst.) oder mit einer Online-Markenanmeldung (ab 179,- € zzgl. Mwst.) beauftragen. Das gesamte Produktangebot funktioniert nach dem Baukastenprinzip. Die Preise werden bei Folgeprodukten fast vollständig angerechnet.

Wenn Sie weitere Fragen zu Kosten oder Gebühren haben, senden Sie diese bitte per eMail an info@tulex.de.

Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?

Ein Anwalt ist nicht zwingend für die Anmeldung einer Marke erforderlich. Allerdings ist oft nur ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt in der Lage, die komplexen markenrechtlichen Bedingungen sowie die potentiellen Risiken einer Markenanmeldung zu beurteilen. Für alle neu angemeldeten Marken gilt eine Widerspruchsfrist, in der andere Markeninhaber der Eintragung der neuen Marke widersprechen können. Doch welche Inhaber welcher Marken einen solchen Widerspruch potentiell anmelden können, welche Waren- und Dienstleistungsklassen zu beachten sind, wie Risiken bei der Anmeldung zu vermeiden sind und ob es ggfs. doch noch einen Weg zum Markenschutz gibt, kann am besten ein Profi beurteilen.

Wie kann ich nach Marken recherchieren?

Die für Deutschland relevanten Marken sind in den Registern des DPMA, des HABM und der WIPO enthalten. Daher sollte eine Markenrecherche in allen dreien dieser Markenregister durchgeführt werden.

Grundsätzlich bieten die Markenämter die Möglichkeit der Recherche nach den bei ihnen verwalteten Marken an. Zumeist handelt es sich jedoch um äußerst einfache Abfragemethoden, die lediglich exakt identische Marken auffinden. Um den Anforderungen, die durch das Markenrecht festgelegt sind, gerecht zu werden, müßten Sie unzählige Einzelabfragen durchführen.

Nur über eine Marken-Ähnlichkeitsrecherche können Risiken einer Markenanmeldung umfassend beurteilt werden. Bitte beachten Sie dazu die Möglichkeiten der tulex-Markenrecherchen unter “Wie funktioniert das tulex-Produktkonzept”.

Über die Kanzlei B2.legal Rechtsanwälte PartmbB.

Über die tulex-Webplattform können Kurzgutachten und Markenanmeldungen an die Kanzlei B2.legal Rechtsanwälte PartmbB in Berlin beauftragt werden. In der Kanzlei mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht leitet Rechtsanwalt Sylvio Schiller das Team erfahrender Anwälte, die sich auf das Gebiet Markenrecht spezialisiert haben.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen das tulex-Team gern. Bitte senden Sie Ihre Fragen per eMail an info@tulex.de.

Allgemeines zum Domain- und Markenrecht

Grundsätzlich stellt der Domain-Name als solcher kein Recht dar. Es handelt sich zunächst um eine Adresszuordnung. Aus dem Blickwinkel des Markenrechts können Domains in drei Kategorien unterteilt werden:

Markenrechtlich schützbare Namen und Slogans

Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Diese können aus Phantasienamen, teilweise beschreibenden Namen und Slogans bestehen.

Markenrechtlich nicht schützbare Beschreibungen

Im Umkehrschluss kann man daher sagen, dass die Anmeldung von Domainnamen ungefährlich ist, wenn diese nicht unterscheidungskräftig sind. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn

  • im Vordergrund eine Produktbeschreibung steht z.B. hautaktiv für Körperpflegemittel
  • alltagssprachliche Begriffe genutzt werden z.B. Kaufmann, Drogist, Kredit
  • Slogans lediglich beschreibende Angaben und Werbeaussagen allgemeiner Art sind Autos müssen billig sein

Vorsicht: Ausnahmen bilden Marken mit überragendem Bekanntheitsgrad (z.B. Telekom oder Volkswagen) und etablierte Portale mit Umlautdomains (z.B. guenstiger.de).

Personennamen

Personennamen sind grundsätzlich durch § 12 BGB geschützt. Wird eine Domain mit dem Vor- und Nachnamen oder dem Namen mit einer Berufsbezeichnung (www.Friseur-Schmidt.de) angemeldet, so ist die Gefahr einer Abmahnung grundsätzlich als sehr gering einzustufen. Ungefährlich sind im allgemeinen auch Vereinsbezeichnungen, wenn sie einen Zusatz wie “SV”, “e.V.” oder ähnliches im Namen enthalten und vom Verein erfolgen.

Vorsicht: Ausnahmen bilden Vor- und Nachnamen als eingetragene Marken, wie sie im Mode-Bereich üblich sind und Namen von Prominenten.

Wer hat das Recht auf einen Domainnamen?

Leitsatz 1

Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip. Beanspruchen zwei gleichnamige Rechtsinhaber eine Domain, so wird die Domain grundsätzlich dem zugesprochen, der die Domain als erster angemeldet hat (BGH, Urteil v. 25. Juni 2005 I ZR 288/02 oder BGH, GRUR 2002, 622 – shell.de).

Leitsatz 2

Grundsätzlich liegt im privaten Bereich bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain “de” eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen vor, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt (BGH, Urteil v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02). Im geschäftlichen Verkehr müssen Anhaltspunkte darüber vorliegen, welche Waren- und Dienstleistungen unter der Domain angeboten werden, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Leitsatz 3

Bei gleich-lautenden Domainnamen, die sich nur durch eine Top-Level-Domain unterscheiden (de, com, info, biz) genügen diese Unterschiede nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002, Az. 3 W 8/02, MMR 2002, 626, handy.de-handy.com).

Leitsatz 4

Der Schutz gegen eine Namensrechtsverletzung richtet sich nach dem Recht des Tatorts. Daher unterliegt auch eine “.com-Domain” dem deutschen Recht (OLG Karlsruhe, NJW-CuR 99, 498).

Leitsatz 5

Mit einer im Zeitrang nach einer Domainregistrierung angemeldeten Marke kann der Markeninhaber die Freigabe der Domain fordern, wenn der Domaininhaber keinen ausreichenden Nutzungsnachweis erbringen kann (LG Düsseldorf 2003, Az.: 34 O 52/03, Flyerfabrik).

Die Rechtepyramide

Diese kleine Urteilssammlung zeigt, dass Leitsatz 1 so lange Gültigkeit hat, soweit nicht deutlich stärkere Rechte einer Partei dem entgegenstehen. Der Domaininhaber kann verschieden starke Rechte besitzen. Wie in der Pyramide ersichtlich, kann eine Domain quasi keine Rechte oder geringe Rechte besitzen oder durch eine Marke geschützt sein.

Eine Domain ohne Rechte liegt vor
  • wenn eine Domain privat genutzt wird, ohne dass der Domaininhaber spezifische Namensrechte (z.B. Marke oder Rechte nach § 12 BGB) geltend machen kann.
  • bei fehlender Nutzung der Domain, wenn die Website z.B. nur ein under construction zeigt.
  • bei sittenwidrigem Verhalten z.B. bei pornografischen oder diskriminierenden Inhalten.

Mit dieser Rechtsposition ist der Domaininhaber ohne Rechte gegenüber jedem Recht eines Dritten angreifbar. Dies spiegelt sich in einer Vielzahl von Urteilen der aktuellen Rechtsprechung wieder.

Eine Domain mit geringen Rechten

Geringe Rechte gehen von jüngeren Marken (Eintragung der Marke nach der Domainregistrierung), Namensrechten nach § 12 BGB und Rechten durch Verkehrsgeltung aus. Diese Rechte sind einer Domain ohne Rechte überlegen.

Domains mit Markenschutz

Marken stellen das obere Ende der Rechtekette dar. Eine ältere Marke kann nur in seltenen Einzelfällen angegriffen werden. Eine Ausnahme bildet die Löschung wegen fehlender Nutzung nach 5 Jahren und wenn der Marke eine andere Marke mit überragendem Bekanntheitsgrad gegenübersteht. Der hohe Bekanntheitsgrad eines als Marke registrierten Namens bildet damit die Spitze der Pyramide.

Wie schützt man sich vor einem markenrechtlichen Rechtsstreit?

Der Schutz vor einem Rechtsstreit ist besonders wichtig, wenn Sie einen neuen Namen für gewerbliche Zwecke nutzen wollen. Aber auch Privatpersonen können mit der Registrierung einer Domain bereits ein Markenrecht verletzen. Die folgenden drei Schritte können helfen, die Namensfindung abzusichern.

Schritt 1: Namensfindung und Markenrecherche

Nach der Namensfindung sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Die Recherche sollte dabei neben identischen Treffern auch schiftbildlich (orthographisch) und klangbildlich (phonologisch) ähnliche Marken liefern.

Schritt 2: Analyse bestehender Markenrechte und Abgrenzung des eigenen Schutzbereichs

Wenn keine identischen oder ähnlichen Marken gefunden werden, ist das Risiko eines Rechtsstreites niedrig. Wenn identische oder ähnliche Namen bereits als Marke eingetragen sind, dann sollten Sie eine klare Rechtsposition schaffen. Voraussetzung dazu ist, dass man sich mit den angebotenen Waren- und Dienstleistungen von denen der eingetragenen Marken ausreichend unterscheidet. Um genau zu verstehen, welche Ähnlichkeit von Namen, aber auch von den Waren- und Dienstleistungen eine Namensnutzung gefährden, ist häufig das Know-How eines Fachanwalts für gewerbliche Schutzrechte notwendig.

Schritt 3: Klare Rechtsposition schaffen und Namensrechte aufbauen

Ein klare Rechtsposition schaffen Sie mit der Anmeldung einer Marke. Hierbei gibt es viele Fallstricke zu berücksichtigen. Daher ist in der Regel die Unterstützung durch einen Fachanwalt für gewerbliche Schutzrechte zu empfehlen. So minimieren Sie das Risiko, dass die Anmeldung abgewiesen wird oder diese zu einem Rechtsstreit führt.

tulex und die Kanzlei A/S/G Rechtsanwälte GmbH bieten Ihnen mit der Marken-Basisrecherche, der Marken-Ähnlichkeitsrecherche, dem Marken-Monitoring, dem anwaltlichen Kurzgutachten und der Markenanmeldung einen Baukasten, mit dem Sie schrittweise ihre Möglichkeiten zum Namensschutz durch eine eigene Marke prüfen und damit eigene Namensrechte aufbauen können.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung des Rechteinhabers an einen (vermeintlichen) Verletzer, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, um eine gerichtliche Verfolgung des möglichen Verstoßes zu vermeiden. Wenn der Verletzer sich nicht unterwirft, also keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann der Rechtsinhaber seine Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gerichtlich durchsetzen.

Warum wird abgemahnt?

Der Markeninhaber fordert den Verletzer mit der Abmahnung auf, die widerrechtliche Benutzung seiner Marke zu unterlassen. Damit verhindert der Markeninhaber, dass Kunden seine Produkte oder Dienstleistungen mit denen anderer Wettbewerber verwechseln. Eine Abmahnung dient somit dem Verwässerungsschutz. Ein Markenrecht “verwässert”, wenn ein Markeninhaber ähnliche Namen (auch Marken) in ähnlichen Waren- und Dienstleistungsbereichen duldet.

Wie hoch sind die Kosten eines Rechtsstreites?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert des Klägers. Bei einer nicht benutzten Marke liegt dieser selten unter 25.000 Euro, bei genutzten Marken nicht unter 50.000 Euro. Bekannte und umsatzstarke Marken rechtfertigen weitaus höhere Streitwerte. Der Streitwert kann dann in die Millionen gehen.

Die Abmahnung liegt somit bei mindestens 500 Euro, kann aber schnell mehrere tausend Euro betragen. Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder Hauptsacheverfahren beantragt, steigen die anfallenden Kosten erheblich.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

In der Regel zahlt eine Rechtsschutzversicherung nicht, da das Markenrecht dem Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht zugeordnet wird. Diese Bereiche werden meistens aus Rechtsschutzversicherungsverträgen ausgeklammert. Sollte eine Rechtsschutzversicherung zahlen, dann nur, wenn Sie zuvor eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt haben, da alles andere als grob fahrlässig zu werten wäre.

Was bedeuten die Zeichen ® und ™?

® steht für “registriert”. Dieses Zeichen dürfen Sie erst nach Eintragung ins Markenregister verwenden. Eine Pflicht, dieses Zeichen zu nutzen, besteht nicht. ™ steht für “Trademark” und hat im anglo-amerikanischen Rechtsraum seinen Ursprung.